Thomas Pauli-Schneider · Essener Str. 100 · 22 419 Hamburg
Tel. 040-226 297 27 Fax: 040-226 297 29
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Schneider Umzüge
Inhaber: Thomas Pauli-Schneider, St. Nummer DE217924037,
Essener Str. 100, 22 419 Hamburg.
Beauftragung eines weiteren Frachtführers: Der Möbelspediteur kann einen
weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
Zusatzleistungen: Der Möbelspediteur führt unter Wahrung der Interessen
des Absenders seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeldes aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besonders, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Trinkgelder: Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung des Möbelspediteurs
verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten: Soweit der Absender gegenüber einer
Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung
hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung
direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Transportversicherung: Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspieler, Fernseh-, Radio-, und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für
den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Elektro- und Installationsarbeiten: Die Leute des Möbelspediteurs sind,
sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Handwerkervermittlung: Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
Aufrechnung: Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur
mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
Abtretung: Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Missverständnisse: Die Gefahr des Missverständnisses anderer als
schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des
Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Nachprüfung durch den Absender: Bei Abholung des Umzuggutes ist der
Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes: Der Rechnungsbetrag ist bei
Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem
abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das
Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absender
einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
Lagervertrag: Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen
des Absenders zur Verfügung gestellt.
Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund
dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.